Xangverein Roßwangen
Satzung

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 1.1 Der Verein führt den Namen „Gesangverein 1922 Roßwangen“
§ 1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Balingen eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Balingen-Roßwangen.
§ 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung dieses
Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und
stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2.2 Der Verein gibt sich eine Jugendordnung, die von der Hauptversammlung
beschlossen wird.
§ 2.3 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine
politischen Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder
a) aktive Mitglieder, die dem Chor angehören,
b) fördernde Mitglieder,
c) Mitglieder des Kinder-und Jugendchores.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche und mündliche Erklärung beantragt.
Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner
gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss
des Ausschusses.
Für besondere Verdienste in dem Verein kann der Ausschuss die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. Der Ausschuss kann hierfür eine Ehrenordnung
erlassen, in der auch andere Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins für
seine Mitglieder und andere Personen bestimmt sind.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, dieser kann nur durch eine schriftliche
Erklärung zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss vom Verein kann vom Ausschuss nur beschlossen
werden bei Beitragsverzug ohne wirtschaftliche Notlage, grobem,
wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, bei unehrenhaftem oder
vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss ist durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied ist
berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen.
Die Hauptversammlung beschließt darüber und entscheidet endgültig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-und Stimmrechts teilzunehmen.

Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des
Vereins gebunden. Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu
bezahlen.

§ 5 Beitrag

Die Höhe der Beiträge setzt die Hauptversammlung fest.

Der Ausschuss kann in besonderen Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag erlassen.
Bei Aufnahme ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

§6 Entfällt

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
¾ der abgegebenen Stimmen.

Nach dem Auflösungsbeschluss bestellt die Hauptversammlung zwei
Liquidatoren, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Sie haben die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das nach der Liquidation verbleibende
Vermögen des Vereins an die Stadt Balingen, die es zu gleichen Teilen den
gemeinnützigen, eingetragenen Vereinen im Stadtteil Roßwangen zukommen
lässt.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung,
b) der Ausschuss,
c) der Vorstand.
Die Amtszeit des Ausschusses und des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die
Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl der Organe. Die
Amtszeit eines Organmitgliedes endet vorzeitig bei Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft gemäß § 3 und bei Rücktritt. Der Rücktritt ist schriftlich
gegenüber dem Ausschuss zu erklären; über die Annahme des Rücktritts
entscheidet der Ausschuss.
Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes oder
Ausschusses wählt der Ausschuss ein Ersatzmitglied für die Restdauer der
Amtszeit. Die Gewählten bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt.
§ 9 Hauptversammlung
§ 9.1 Zusammensetzung und Beschlussfassung
Alle über 18 Jahre alten Mitglieder des Vereins bilden die Hauptversammlung.
Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird in der
Regel offen, auf Antrag des Vorstandes oder ¼ der anwesenden Mitglieder
wird geheim abgestimmt.
Die Beschlussfassung erfolgt, wenn in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3
Mehrheit.
§ 9.2 Aufgaben
Die Hauptversammlung beschließt die Satzung, sie genehmigt den
Jahresbericht des Vorstandes und den Kassenbericht.
Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und über den Beitrag. Die
Hauptversammlung wählt den Vorstand und den Ausschuss, sie entscheidet
über Anträge.
§ 9.3 Ordentliche Hauptversammlung
Die Hauptversammlung tritt jährlich im 1. Quartal zusammen. Der Vorstand
beruft die Hauptversammlung mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Balingen ein.
§ 9.4 Anträge an die Hauptversammlung
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Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können an die Hauptversammlung
Anträge richten. Der Wortlaut der Anträge muss dem Vorstand mindestens 1
Woche vor dem Termin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9.5 Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies
beschließt oder wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter
schriftlicher Angabe der Gründe dies verlangt. Die Hauptversammlung muss in
diesem Fall mindestens 2 Monate nach Antragstellung durchgeführt werden.
§ 10 Ausschuss
§ 10.1 Zusammensetzung und Beschlussfassung
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, vier Mitgliedern aus dem Kreis der
aktiven Mitglieder, zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der fördernden
Mitglieder und dem Jugendvertreter.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich.
Der Chorleiter kann auf Wunsch des Ausschusses an den Sitzungen beratend
ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 10.2 Aufgaben
Der Ausschuss berät den Vorstand bei der Vereinsführung und entscheidet
über Anträge. Dem Ausschuss sind folgende Zuständigkeiten übertragen:
a) Verfügung über das Vereinsvermögen
b) Aufnahme von Darlehen
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Sonstige Aufgaben gemäß dieser Satzung.
§ 10.3 Der Ausschuss wird vom Vorstand mindestens 1 Woche vor dem Termin
einberufen.
§ 10.4 Anträge an den Ausschuss
Anträge an den Ausschuss werden vom Vorstand und von jedem
Ausschussmitglied eingebracht. Außerdem hat der Ausschuss über alle
Mitgliederanträge zu beschließen, die dem Vorstand mindestens 3 Tage vor
der Ausschusssitzung schriftlich zugegangen sind.
§ 10.5 Außerordentliche Ausschusssitzung
Wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder unter schriftlicher Angabe der
Gründe dies verlangen, hat der Vorstand binnen zwei Wochen nach Eingang
des Antrages eine Ausschusssitzung einzuberufen.
§ 11 Vorstand
§ 11.1 Zusammensetzung und Beschlussfassung

Der Vorstand besteht aus dem/der

a) ersten Vorsitzenden,
b) zweiten Vorsitzenden,
c) Hauptkassier,

d) Schriftführer/in.

Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist beschlussfähig wenn 3
Mitglieder anwesend sind.

Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 11.2 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

§ 11.3 Ordentliche Vorstandssitzung

Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.
Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen 3 Tagen schriftlich eine
Vorstandssitzung einberufen werden, ist auch diese beschlussunfähig, gehen
die Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes bis zur Wiederherstellung der
Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung auf den Ausschuss über.

§ 11.4 Anträge an den Vorstand

Anträge im Vorstand werden von jedem Vorstandsmitglied eingebracht.
Außerdem hat der Vorstand über alle Mitgliedsanträge zu beschließen, die
dem 1. Vorsitzenden vor der Vorstandssitzung schriftlich zugegangen sind.

§ 11.5 Außerordentliche Vorstandssitzung

Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes hat der 1. Vorsitzende binnen einer
Woche eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.

§ 12 Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je
selbstständig gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Der
Vorsitzende leitet die Hauptversammlung, die Ausschusssitzung und die
Vorstandssitzung.

Im Innenverhältnis wird die Vertretungsmacht des 2. Vorsitzenden beschränkt
auf die Fälle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende ist nur verhindert, wenn er dies selbst mitteilt oder wenn
eine seiner Aufgaben unaufschiebbar ansteht und keinerlei Möglichkeit
besteht, ihn zu erreichen.

Neufassung Februar 2015 gemäß Beschluss der Hauptversammlung am 30.01.2015

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